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Tötung auf Verlangen: belgische und niederländische Erfahrungen

Trotz gegensätzlicher Rechtssituation in Deutschland einerseits und Belgien und den Niederlanden andererseits: Eine ökumenische Fachtagung in der Euregio Maas-Rhein erbrachte den Konsens, dass die Freigabe der aktiven Sterbehilfe der falsche gesellschaftliche Weg sei.

Friedlich und versöhnt, schmerzfrei, im eigenen Zuhause und im Kreis von Familie und Freunden - wer wünscht sich nicht, gut sterben zu dürfen? Doch das Ende des Lebens kommt häufig anders: Krankheiten bringen Schmerzen, Pflegebedürftigkeit wird als Verlust der Würde empfunden, Krankenhaus oder Pflegeeinrichtung sind die Orte, an denen drei von vier Menschen in Deutschland sterben. Die Angst vor einem Sterben unter Schmerzen, in Abhängigkeit und Einsamkeit bringt immer mehr Menschen dazu, den Zeitpunkt des eigenen Todes selbst bestimmen zu wollen. Die Befürworter(innen) aktiver Sterbehilfe argumentieren, dass die Freiheit des/der Einzelnen auch ein Recht auf selbstbestimmte Beendigung des eigenen Lebens umfasse. Die Gegner(innen) einer Tötung auf Verlangen treten für den Schutz des Lebens bis zu seinem Ende ein, für ein menschenwürdiges Sterben durch die therapeutische Linderung von Schmerzen sowie für den Ausbau hospizlicher Betreuung.

Wie ist die Sterbehilfe in Belgien, Deutschland und den Niederlanden gesetzlich geregelt? Welche Positionen vertreten die Kirchen in der Euregio hierzu? Und wie gehen Menschen, die Kranke und Sterbende in den drei europäischen Nachbarländern begleiten, mit deren Wunsch nach Beendigung ihres Lebens um? Diesen und weiteren Fragen gingen 100 Teilnehmer(innen) aus Belgien, Deutschland und den Niederlanden bei der Euregionalen Ökumenischen Konferenz 2018 im niederländischen Wittem nach.

Ausländische Gesetze zur aktiven Sterbehilfe

In den Niederlanden ist die Tötung auf Verlangen seit 2001 entkriminalisiert, Belgien folgte ein Jahr später mit einer vergleichbaren gesetzlichen Regelung. Die aktive Sterbehilfe in unseren Nachbarländern ist an strenge Bedingungen geknüpft: Der/Die Patient(in) muss anhaltende, unerträgliche körperliche oder seelische Qualen erleiden und sich in einer medizinisch ausweg­losen Situation befinden. Er/Sie muss den eigenen Willen bei vollem Bewusstsein äußern können und den Wunsch nach Sterbehilfe freiwillig, überlegt und wiederholt formulieren. Die Tötung auf Verlangen darf ausschließlich von einem Arzt oder einer Ärztin vollzogen werden. Die Tötung erfolgt in der Regel durch die Gabe einer Überdosis von Schmerz- oder Beruhigungsmitteln. Der gesamte Prozess ist detailliert zu dokumentieren, außerdem müssen weitere Ärztinnen/Ärzte, Kommissionen und Behörden in das Verfahren eingebunden werden.
Aus den gesetzlichen Regelungen in Belgien und den Niederlanden lässt sich kein Rechtsanspruch auf aktive Sterbehilfe ableiten. Selbst wenn all die genannten Bedingungen erfüllt sind, kann kein Arzt verpflichtet werden, auf Verlangen zu töten.

Verdeckte Sterbehilfe hierzulande

Euthanasie lautet der Fachbegriff für die Tötung auf Verlangen in unseren Nachbarländern - ein Begriff, der in Deutschland vor allem Erinnerungen an die Gräueltaten der Nationalsozialisten weckt. Am 1. September 1939 erteilte Adolf Hitler die Ermächtigung zur Tötung "lebensunwerten Lebens". Auf der Grundlage dieses "Euthanasiebefehls" wurden Tausende Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung systematisch ermordet. Doch die Unterschiede zwischen Belgien und den Niederlanden auf der einen und Deutschland auf der anderen Seite resultieren nicht allein aus der Begrifflichkeit, auch die gesetzlichen Regelungen sind bei uns gänzlich andere als bei unseren europäischen Nachbarn. Aktive Sterbehilfe ist verboten und mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren bewehrt. Straffrei ist hingegen die Beihilfe zur Selbsttötung: Zwar darf der Arzt keine tödlichen Medikamente verabreichen, er wird aber für die Bereitstellung solcher Medikamente, die der Patient eigenständig einnimmt, straf- und standesrechtlich nicht sanktioniert.

So weit die Theorie - in der Praxis aber ist der Übergang von der Beihilfe zur Selbsttötung hin zur Tötung auf Verlangen fließend. Fachleute gehen von einer hohen Dunkelziffe aus, in denen Ärztinnen und Ärzte aktive Sterbehilfe leisten. Dieser Umstand verweist darauf, dass es nicht nur in Belgien und den Niederlanden Menschen gibt, die ihrem Leben selbstbestimmt ein Ende setzen wollen, sondern ebenso in Deutschland.

Haltung der Kirchen wird durch Praxiserkenntnisse gestärkt

Wie also umgehen mit dem Wunsch nach Tötung auf Verlangen? Die Positionen der Kirchen sind eindeutig: Für die katholische Kirche ist sie "eine schwere Verletzung des göttlichen Gesetzes" und "sittlich nicht zu akzeptieren", wie es Papst Johannes Paul II. in der Enzyklika Evangelium vitae formulierte. Und auch aus Sicht der evangelischen Kirchen widerspricht aktive Sterbehilfe der Pflicht, Leben - besonders das verletzliche und gebrechliche - zu schützen. Christ(inn)en, die Kranke und Sterbende behandeln und begleiten, haben in diesen Positionen eine klare Richtschnur für ihr Handeln. In Deutschland dürfen sie diese Positionen im Einklang mit der staatlichen Gesetzgebung wissen, in Belgien und den Niederlanden hingegen läuft der gesetzgeberische Wille den kirchlichen Positionen zuwider.

Diesen unterschiedlichen Voraussetzungen zum Trotz berichteten die Teilnehmer(innen) der Euregionalen Ökumenischen Konferenz grenzüberschreitend von einer zentralen Erfahrung in der Behandlung und Begleitung von Menschen am Lebensende: Wenn körperliche oder seelische Qualen, der Verlust von Autonomie oder Einsamkeit (beziehungsweise die Angst davor) den Wunsch nach sich ziehen, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen, dann führen eine hochwertige palliativmedizinische Versorgung, eine einfühlsame Pflege und persönliche Zuwendung in den weitaus meisten Fällen dazu, dass Patient(inn)en sich dafür entscheiden, bis zu ihrem natürlichen Ende zu leben.

Und dennoch bleiben immer auch Einzelfälle, in denen Hilfen und Zuwendung von Ärzt(inn)en und Pflegenden, Sozialarbeiter(inne)n und Seelsorger(in­ne)n, Angehörigen und Freund(inn)en nicht genug ausrichten können, damit Kranke und Sterbende ihren Wunsch nach einer Tötung auf Verlangen fallen lassen. Dennoch - auch darin waren sich die Teilnehmenden der Euregionalen Ökumenischen Konferenz einig - ist die Entkriminalisierung der aktiven Sterbehilfe der falsche gesellschaftliche Umgang mit Kranken und Sterbenden. Dies zeigen die Folgen der geänderten Gesetzgebung in Belgien und den Niederlanden. Sie hat zum einen zu einem massiven Anstieg der Nachfrage nach Tötung auf Verlangen geführt. Waren es in Belgien 2003 noch 193 registrierte Fälle von Euthanasie, stieg diese Zahl auf 2022 im Jahr 2015. Im gleichen Jahr wurden in den Niederlanden 6760 Menschen auf eigenen Wunsch getötet - bei 147.000 Sterbefällen insgesamt entspricht dies einer Quote von 4,6 Prozent.

Zum anderen ist in beiden Ländern der Kreis derer, die sich auf Verlangen töten lassen können, kontinuierlich ausgeweitet worden. Waren es ursprünglich nur Patient(inn)en in einer medizinisch ausweglosen Situa­tion, können heute auch Menschen ohne Lebenswillen um aktive Sterbehilfe bitten; konnten sich zum Zeitpunkt der Gesetzesänderungen nur Erwachsene auf Verlangen töten lassen, besteht diese Möglichkeit heute auch für Kinder. Diese Entwicklungen werfen hochsensible Fragen auf, die in unseren Nachbarländern diskutiert werden: Sind künftig auch Demenz, psychische Erkrankungen oder Behinderungen hinreichende Voraussetzungen für aktive Sterbehilfe? Und wie ist die Bildung eines freien Willens bei bestimmten Arten von Erkrankungen und Behinderungen zu bewerten?

Der Austausch bei der Euregionalen Ökumenischen Konferenz 2018 zeigte vor allem eines: Menschen ein gutes Sterben zu ermöglichen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Antwort einer Gesellschaft auf die medizinischen und sozialen Probleme Kranker und Sterbender darf nicht die Lösung dieser Probleme durch aktive Sterbehilfe sein. Vielmehr braucht es die gemeinschaftliche Anstrengung von Ärzten und Pflegern, Sozialarbeitern und Seelsorgern, Angehörigen und Freunden, des Staates wie auch der Sterbenden selbst, um eine gute Qualität des Lebens bis zu seinem Ende anzustreben - diesseits wie jenseits der Grenzen zwischen Deutschland, Belgien und den Niederlanden.

Autor/in:

  • Dr. Mark Brülls
Zuletzt geändert am:
  • 10.09.2018
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