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Das Treuhandkonto bietet Schutz und schafft Vertrauen

Ein Treuhandkonto kann den Lernprozess des Klienten unterstützen, mit den eigenen finanziellen Mitteln verantwortlich umzugehen. Der Klient seinerseits gibt damit aber auch einen Teil seiner Verantwortung ab. Die Hilfe muss im Einzelfall passen.

In der Schuldnerberatung, der Wohnungslosenhilfe oder bei gesetzlichen Betreuungen ist es immer wieder hilfreich, Betroffene bei der Verwaltung ihrer finanziellen Mittel zu unterstützen. Die Beratungsstelle oder der Betreuungsverein übernimmt (zeitlich befristet) für die Klient(inn)en die Kontoführung auf der Basis eines Treuhandauftrages, sichert auf diese Weise die zweckbestimmte Verwendung dieser Gelder und somit häufig die Existenz der Betroffenen. So wird den Ratsuchenden ermöglicht, in geschütztem Rahmen den wirtschaftlichen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln einzuüben.

Der Sozialdienst Katholischer Männer Köln bietet den Ratsuchenden in verschiedenen Diensten und Einrichtungen die treuhänderische Verwaltung ihres Vermögens an.

Die rechtlichen Grundlagen eines Treuhandkontos

Ein Treuhandkonto ist eine spezielle Kontoart, auf der Vermögen verbucht wird, welches nicht dem/der Kontoinhaber(in) gehört. Zwischen der kontoführenden Bank und beispielsweise dem Träger einer Beratungsstelle als Treuhänder (oder Treunehmer) besteht ein Kontovertrag. Weiterhin schließt dieser Träger in seiner Funktion als Treuhänder eine Treuhandvereinbarung mit dem Klienten, dem Treugeber, ab. Diese Treuhandvereinbarung verfolgt den Zweck, das zufließende Vermögen des Klienten absprachegemäß zu verwalten.

Bei dieser Form des Treuhandkontos handelt es sich in aller Regel um ein Sammelkonto. Alle Eingänge sämtlicher Klient(inn)en werden auf einem Konto verbucht. Anders als bei Anderkonten von Rechtsanwälten oder offenen Treuhandkonten zum Beispiel von Nachlassverwaltern ist lediglich der/die Kontoinhaber(in), nicht aber der Treugeber in den Kontounterlagen der Bank vermerkt. Eine Unterscheidung wird erst gemacht, wenn die eingehenden Beträge auf Personenunterkonten verbucht sind. Der Treuhänder hat das Vermögen des Treugebers grundsätzlich getrennt von seinem Vermögen auf dem Treuhandkonto anzulegen. Der Treunehmer verpflichtet sich dem Treugeber gegenüber regelmäßig Rechnung zu legen, also die Kosten nachzuweisen.

Rechtsgrundlage für den Treuhandauftrag ist das in den §§ 662ff. BGB geregelte Auftragsrecht. Die dort festgeschriebene Unentgeltlichkeit des Auftrags hat zur Folge, dass der Beauftragte keine Vergütung für seine Tätigkeit als Treuhänder erhält. Kommt es durch den Treuhänder zu einer Pflichtverletzung aus dem Treuhandvertrag, so ist der Treugeber so zu stellen, als hätte die Pflichtverletzung nicht stattgefunden. Ein Beipsiel: Wird der monatliche Abschlag an den Energieversorger verspätet überwiesen, stellt der Energieversorger eine Mahngebühr von fünf Euro in Rechnung. Der Treunehmer haftet für diesen entstandenen Schaden.

Weil es sich bei einem Treuhandkonto und dem zugrundeliegenden Treuhandauftrag um die Besorgung von Geschäften in fremdem Namen handelt und nur der Treuhänder als Kontoinhaber angegeben ist, ist nach außen hin nicht erkennbar, um wessen Kontoguthaben es sich im Einzelnen tatsächlich handelt. Dementsprechend führt eine Zwangsvollstreckung gegen den Treugeber auf das Bankkonto des Treuhänders nicht zum gewünschten Ergebnis. Die Forderung des Treugebers gegen den Treuhänder (zum Beispiel begründet durch den Eingang von Arbeitslosengeld II, Lohn oder Gehalt) unterliegt nicht dem in §§ 850ff. ZPO (Zivilprozessordnung) beziehungsweise § 55 SGB I geregelten Pfändungsschutz.

Das Vermögen der Treugeber ist vom Vermögen des Vereins getrennt zu halten, so dass Gläubiger des Vereins nicht in das treuhänderisch zu verwaltende Vermögen vollstrecken können. Gewährleistet wird dies beispielsweise beim SKM Köln  dadurch, dass das Treuhandkonto verwaltungsmäßig in einem separaten Bilanzierungskreis geführt wird. Darüber hinaus muss ein Träger, der sich entscheidet, die Möglichkeiten der Treuhandkontenführung vorzuhalten, auch entsprechende Rahmenbedingungen wie Buchhaltung  und Kasse einrichten.

Der Klient lernt den Umgang mit seinen Finanzen

Die treuhänderische Verwaltung des Einkommens von Ratsuchenden nimmt Einfluss auf verschiedene Ebenen der Berater-Klient-Beziehung. Es bietet Sicherheit und Schutz, schafft Vertrauen, garantiert den persönlichen Kontakt und unterstützt den Lernprozess im Umgang mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln.

Kommen Berater(in) und Klient(in) einvernehmlich zu dem Schluss, die dem Ratsuchenden zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen über ein Treuhandkonto zu verwalten, wird in der Regel vereinbart, das laufende Einkommen des Klienten auf dem Treuhandkonto zu vereinnahmen und daraus regelmäßige Zahlungen wie Miete, Energieabschläge, Krankenkassenbeiträge oder Ratenzahlungen sicherzustellen. Weiterhin wird ein gemeinsam vereinbarter Betrag für den Lebensunterhalt zu individuell festgesetzten Zeitpunkten ausgezahlt. Das Treuhandkonto bietet dem Ratsuchenden somit die Sicherheit, dass existenziell notwendige Zahlungen zuverlässig an seine Gläubiger überwiesen werden. Eine Treuhandkontenführung bietet eine gute Möglichkeit für die Klient(inn)en, gemeinsam mit dem Berater oder Betreuer ihr Ausgabenverhalten zu reflektieren, Ursachen von belastenden Verhaltensmustern zu erkennen und diese in einem weiteren Schritt angemessen zu bearbeiten.

In enger Absprache mit dem Klienten werden Zahlungen geplant und umgesetzt, so dass der/die Klient(in) die Möglichkeit hat, schrittweise an einen seinen/ihren wirtschaftlichen Fähigkeiten orientierten Umgang mit Geld herangeführt zu werden. Diese Hilfe führt in vielen Fällen zu einer dauerhaften Stabilisierung der finanziellen Situation.

Demgegenüber gibt der Treugeber einen Teil seiner Autonomie und Verantwortung ab. Die in einem Lernprozess unerlässlichen Erkenntnisse aus Erfahrungen werden, quasi unter "laborhaften" Bedingungen, ausgeblendet. Dem Treugeber muss deutlich sein, dass er Einschränkungen unterworfen ist und für die Dauer der Treuhandkontenführung prinzipiell jede Geldausgabe auf dem Prüfstand steht - er gegenüber Dritten wie einem Arbeitgeber oder einer Behörde darlegen muss, dass er über kein eigenes Konto verfügt oder keine Einzugsermächtigungen erteilen kann.

Der/die Berater(in) übernimmt keine "Bankfunktion". Eine Treuhandkontenführung ohne weiteren Beratungs- oder Betreuungsauftrag kommt daher nicht in Frage. Schwierigkeiten, die zwischen Berater(in) und Klient(in) bei der Treuhandkontoführung auftauchen, haben auch Einfluss auf den übrigen Beratungskontext. Es muss daher zuvor geklärt werden, ob und unter welchen Bedingungen eine Beendigung der Treuhandkontenführung auch zu einem Ende der Beratung führen kann.

Probleme werden an der Wurzel gepackt

Die Geldverwaltung über ein Treuhandkonto - oft verbunden mit einem Beratungsangebot in der Schuldnerberatung, der Wohnungslosenhilfe oder im Bereich der gesetzlichen Betreuungen - greift aber oft noch weiter. In der Auseinandersetzung über die Verwendung der begrenzten finanziellen Ressourcen werden weitergehende belastende Faktoren erkennbar und in der Berater(in)-Klient(in)-Beziehung thematisierbar. Der über die Geldverwaltung eingeleitete regelmäßige Kontakt kann Betroffene unterstützen, sich ohne Angst vor existenzieller Not der Bearbeitung ihrer grundlegenden problemhaften Situation zu widmen.

Ein Beispiel: Ein Schuldner hat mit seinem Berater die treuhänderische Verwaltung seiner Einkünfte vereinbart. Persönliche Kontakte zur Barauszahlung und Klärung von Überweisungen sollten in 14-täglichem Rhythmus stattfinden. Darüber hinaus gibt es Beratungstermine. Im Laufe der Zusammenarbeit fällt dem Berater auf, dass der Klient in regelmäßig wiederkehrenden Abständen einen erhöhten finanziellen Bedarf hat und außerhalb der zuvor vereinbarten Termine Bargeld abholt. Weitere Anhaltspunkte werden offenkundig, die auf einen erhöhten Suchtmittelkonsum in diesen Phasen hindeuten. Über den Auftrag der Treuhandkontenführung hat der Berater die Erlaubnis, auf diesen höheren Bedarf an Bargeld einzugehen. Die über einen regelmäßigen und verlässlichen Kontakt gestärkte Berater-Klient-Beziehung erlaubt es ihm auch, dem Klienten seine Einschätzung der Situation zu vermitteln und gemeinsam mit ihm Lösungsansätze herauszuarbeiten.

Freiwilligkeit ist oberstes Gebot

Existenzsicherung und Einüben wirtschaftlichen Haushaltens einerseits - Abnahme von Verantwortung und Bevormundung andererseits: das Angebot der Treuhandkontenführung orientiert sich an den Fähigkeiten und individuellen Bedürfnissen der Klientin oder des Klienten. Es gilt überdies das Gebot der Freiwilligkeit. Der Träger muss bedenken, dass die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen.

Die Treuhandkontenführung ist, bezogen auf den Einzelfall, eine sinnvolle Unterstützung innerhalb der Hilfeangebote, die auch die wirtschaftliche Stabilisierung der Betroffenen als Teil ihrer Aufgabe sehen.

Autor/in:

  • Markus Kühn
Zuletzt geändert am:
  • 19.07.2011
neue caritas Ausgabe 16/2009 neue caritas
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