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Häufig gestellte Fragen zum Insolvenzverfahren

Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die unsere Fachleute der Schuldnerberatungen immer wieder gestellt bekommen.

Insolvenzverfahren

Was bringt die Reform der Insolvenzordnung 2020?

Mit Beschluss des Bundestages vom 17.12.2020 wurde die Insolvenzordnung geändert. Kern der Änderung ist die Verkürzung der Laufzeit zur Restschuldbefreiung auf drei Jahre, die für alle Antragstellenden gilt.

 Hier die wesentlichen Änderungen:

  • Für alle Verfahren die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden oder werden gilt eine Laufzeit zur Restschuldbefreiung von drei jahren
  • Sollte eine zweite Insolvenz beantragt werden müssen verlängert sich die Laufzeit auf fünf Jahre.
  • Die Frist einen neuen Antrag stellen zu können, verlängert sich von 10 auf 11 Jahre. 
  • Geschenke und Lotteriegewinne werden im Rahmen der Insolvenz als Insolvenzmasse verwertet. Davon ausgenommen sind Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert. 
  • Es dürfen während eines Verfahren keine unangemessenen Neuschulden gemacht werden, die dazu führen, dass die Insolvenzgläubiger schlechter gestellt werden. 

Weitere Informationen finden Sie im Infodienst Schuldnerberatung

Restschuldbefreiung und Schufa: Wann wird der Schufaeintrag nach einer Insolvenz gelöscht?

Die Auskunfteien (wie die Schufa) dürfen die Angaben über die erteilte Restschuldbefreiung speichern. Wie lange ist aber umstritten. Bisher sind wir davon ausgegangen, dass eine Speicherung weitere drei Jahre bis zum Jahresende möglich ist. Diese Praxis wird aber angezweifelt. Das Oberlandesgericht Schlewig-Holstein sagt, die Daten dürfen nur sechs Monate gespeichert, solange wie sie auch vom Gericht veröffentlicht ist. Dazu ist nun auch eine Klage beim Europäischen Gerichtshof anhängig (weitere Informationen bei Soziale Schuldnerberatung Hamburg)

 

Ist das Verbraucherinsolvenzverfahren für mich der richtige Ausweg aus den Schulden?

Die Insolvenzordnung hat in den vergangenen Jahren mehreren hunderttausend Menschen die Möglichkeit gegeben einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen. Sie sind durch das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren von Schulden befreit befreit worden. Dieses Verfahren bis zur Restschuldbefreiung dauert drei Jahre, ist ein wenig aufwendig und auch hürdenreich. 

Es gilt abzuwägen, ob es neben der Insolvenz Alternativen gibt, Sie zum Beispiel in einem absehbaren Zeitraum mit Vergleichen Lösungen finden können. 

Zudem sollten Sie prüfen, wie sicher es ist, dass in der kommenden Zeit keine neuen Schulden entstehen. Wie stabil ist Ihre Lebenssituation, wie sicher ihr Arbeitsplatz und Ihre Haushaltsplanung? Sind Sie zum Unterhalt verpflichtet?

Gibt es aktuelle Miet- und Stromschulden? Dafür müsste vorrangig eine Lösung gesucht werden.

Es ist Aufgabe der Schuldnerberatung, Sie bei der Klärung zu Unterstützung und Sie im Kontakt mit den Gläubigern und bei einer möglichen Antragstellung zu begleiten. 

 

 

Kann jeder ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen?

Wenn Sie nicht mehr allen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können, gelten Sie als zahlungsunfähig und können ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren können Sie nicht beantragen, wenn Sie einmal eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben und in diesem Zusammenhang mehr als 19 Gläubiger haben und/oder Forderungen (Lohn/Gehalt, Lohnsteuer, Arbeitnehmeranteile von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen) von ehemaligen Arbeitnehmern bestehen. Auch im Falle einer aktuellen Selbstständigkeit müssten Sie bei Ihrem zuständigen Insolvenzgericht ein Regelinsolvenzverfahren beantragen.

Wichtig: Sollten Sie aktuelle Miet- oder Energieschulden haben, wenden Sie sich bitte schnellstmöglich an Ihren Schuldnerberater. Maßnahmen, um Ihre Wohnung oder die Stromversorgung zu erhalten, sollten hier unverzüglich ergriffen werden.  

Werde ich alle Schulden los?

Wenn zu Ihren Schulden auch Bußgelder, Geldstrafen oder sogenannte Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung (z. B. Schadenersatz) gehören - nein. Sollten Geldstrafen oder Bußgelder offen sein, besprechen Sie dies bitte mit Ihrem Schuldnerberater, da diese Forderungen nicht so einfach in einen Insolvenzplan aufgenommen werden können bzw. ohne Zahlung die Inhaftierung drohen kann.

Auch Schulden, die während des Verbraucherinsolvenzverfahrens neu entstehen, werden nicht erlassen.

Bekomme ich im Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung für meine Unterhaltsschulden?

Zunächst muss man unterscheiden in laufenden Unterhalt und Unterhaltsrückstand. Unterhaltsrückstände, die vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind, gehören zu den Insolvenzforderungen. Für diese Forderungen kann also Restschuldbefreiung erteilt werden. Der Unterhaltsgläubiger hat im Insolvenzverfahren keine Möglichkeit mehr, die Unterhaltsrückstände durch Zwangsvollstreckung beizutreiben, da ein Vollstreckungsverbot besteht. Wegen dieser Unterhaltsrückstände kann also auch nicht mehr in den so genannten "Vorrechtsbereich" gepfändet werden. 

Falls nach der Insolvenzeröffnung der laufende Unterhalt nicht gezahlt wird, entstehen neue Unterhaltsschulden, die dann nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Für diesen rückständigen Unterhalt dürfen die Unterhalts-Neugläubiger auch in den Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO vollstrecken. Es ist deshalb sehr wichtig, sicherzustellen, dass die Unterhaltszahlungen geleistet werden können. U. U. ist auch die Anpassung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen an die aktuelle Leistungsfähigkeit notwendig.

Welches Vermögen wird im Verbraucherinsolvenzverfahren verwertet?

Wenn Sie bereits Erfahrungen mit einem Gerichtsvollzieher gemacht haben, wissen Sie, dass alles für eine bescheidene Haushaltsführung Notwendige nicht pfändbar ist. Im Insolvenzverfahren gelten dieselben Rechtsvorschriften. Näheres können Sie bei den Fragen zum "Gerichtsvollzieher" nachlesen. Zum Vermögen gehören auch Forderungen, die Sie gegen andere haben (z. B. Sparverträge, vermögenswirksame Leistungen, Mietkaution, Genossenschaftsanteil, Anspruch aus einer Lebensversicherung). Die Vermögensverwertung findet im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren statt (die Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Ankündigung der Restschuldbefreiung). Sollten Sie nach Ankündigung und vor Erteilung der Restschuldbefreiung erben, fließt die Hälfte des Erbes in die Masse.

Ohne Auto kann ich meine Arbeit nicht ausüben. Wird es trotzdem verwertet?

Wenn es beruflich notwendig ist, muss Ihnen Ihr Pkw verbleiben. Fahren Sie ein sehr teures Auto, müsste dies verkauft und ersatzweise ein günstigeres angeschafft werden. Der Treuhänder wird auch genau prüfen, ob Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gelangen können und ein Auto wirklich unverzichtbar ist.

Ich wohne in einem noch nicht abbezahlten Einfamilienhaus. Wird dieses versteigert? Müssen wir dann ausziehen?

Im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren wird Ihr Vermögen verwertet. Ihr Haus gehört zum Vermögen. ob es verwertet wird, entscheiden die Gläubiger, die Ihnen das Haus finanziert haben. Wenn es tatsächlich verkauft bzw. versteigert wird, müssen Sie damit rechnen, dass der neue Eigentümer das Haus selbst nutzen will.

Kann ich die Verwertung meiner Lebensversicherung verhindern?

Wenn meine Lebensversicherung jetzt verwertet wird, bekommt der Treuhänder gar nicht soviel, aber für mich bedeutet das einen wirtschaftlichen Verlust. Kann ich das nicht verhindern?

Zunächst ist es sinnvoll, den aktuellen Rückkaufwert der Versicherung zu erfragen. Auf diese Summe hat der Treuhänder ein Anrecht. In der Regel wird er Ihnen auf Wunsch Gelegenheit geben, die Versicherung für diesen Betrag "freizukaufen". Sollten also Ihre Familie oder Bekannte in der Lage sein, den aktuellen Wert der Versicherung an den Treuhänder zu zahlen, kann eine Kündigung vermieden werden und Sie könnten diese ganz normal weiter führen (Gleiches gilt auch für andere Vermögenswerte wie z. B. ein Auto).

Wie viel kostet das Verbraucherinsolvenzverfahren?

Die Erfahrungswerte schwanken zwischen 1.500 EUR und 2.500 EUR. Wenn Sie aus eigener Kraft die Kosten nicht aufbringen, können Sie die Stundung (Zahlungsaufschub) der Kosten beantragen. Diese werden dann zunächst von der Staatskasse getragen. Sollten Sie dann während des Verfahrens pfändbare Beträge erzielen, werden diese zunächst mit den Verfahrenskosten verrechnet. Erst wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind, werden Zahlungen an Gläubiger geleistet.

Beachten Sie: Sollten am Ende des Verfahrens jedoch Kosten offen sein, müssen Sie einen erneuten Stundungsantrag stellen und  noch weitere 4 Jahre nachweisen, ob sich Ihre finanzielle Lage verbessert hat. In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit, verauslagte Kosten weiter zu tilgen. Erst nach 4 Jahren werden die dann noch offenen Verfahrenskosten auf Antrag erlassen.

 

Ich habe kein pfändbares Einkommen, da mein Einkommen zu gering ist. Werde ich trotzdem meine Schulden los?

Ja. In Deutschland gibt es keine Regelung über einen  Mindestbetrag, den Gläubiger erhalten müssen.

Ich habe nur Schulden mit meinem Ehepartner gemeinsam. Können wir einen gemeinsamen Antrag stellen?

Nein. Jeder muss seinen eigenen Antrag stellen.

Kann ich mich während des Verfahrens selbstständig machen?

Berufliche Veränderungen müssen ab der Eröffnung des Verfahrens immer mit Ihrem Treuhänder abgesprochen werden. Dieser müsste Ihrem Plan, sich selbstständig zu machen, zustimmen. Da der Treuhänder z. T. für Ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen wie Steuerzahlungen persönlich haftet, kann es sein, dass er nicht bereit ist, die Risiken einer Selbstständigkeit mitzutragen. Suchen Sie diesbezüglich also frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Treuhänder.

Häufig gestellte Fragen rund ums Thema Schulden

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… für Schuldnerberatungen finden Sie durch die Beratungsstellensuche der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.

 

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