Der Deutsche Caritasverband begrüßt zusammen mit der Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung, dem Caritas Bundesverband Kinder- und Jugendreha (CKR), der Caritas Suchthilfe (CaSu) und dem Katholischen Krankenhausverband (kkvd) die Verlängerung der "GPVG-Regelungen" zur coronabedingten Anpassung von Vergütungsvereinbarungen über die Befristung 31. März hinaus auf den 31. Dezember 2021. Das BMG hat damit von seiner diesbezüglichen Verordnungsbefugnis nach § 111 Absatz 5 Satz 6 und § 111c Absatz 3 Satz 6 SGB V Gebrauch gemacht.
Eine Anpassung der Vergütungsvereinbarungen an die pandemiebedingte Situation konnte bis-lang noch nicht umgesetzt werden. In den dazu von den Rehabilitationseinrichtungen geführten Verhandlungsgesprächen verweisen die Krankenkassen auf einen durch die Verbände der Gesetzlichen Krankenversicherungen auf Bundesebene einseitig erarbeiteten Anpassungsvorschlag. Dieser beinhaltet zum Ausgleich coronabedingter Mehraufwände lediglich die Fortführung eines seit September 2020 gewährten Hygienezuschlags bis zum 31.03.2021 (stationär 8 €/ mehrere Personen max. 16 €/ ambulant 6 €). Die Höhe des Hygienezuschlags schreibt eine ebenfalls einseitige Festlegung der Deutschen Rentenversicherung fort, die die tatsächlichen Mehraufwände der Einrichtungen durch notwendige Hygiene-, Test- und Abstandsmaßnahmen nicht berücksichtigt. Beispielhaft können bereits die den Einrichtungen im Rahmen der Testungen entstehenden Aufwände dabei noch gar nicht berücksichtigt sein, weil diese erst später auf-getreten sind und für sie eine Finanzierung des Personalaufwandes bisher nicht geregelt ist. Auch die Deckelung auf max. 1 Kind bei Müttergenesungs-Maßnahmen und die Reduzierung des Erlösausgleichs auf die rettungsschirmfreie Zeitspanne Oktober/ November 2020 sind nicht hinnehmbar.
Stellungnahme
Berlin
Verlängerung der GPVG-Regelungen
Erschienen am:
22.03.2021
Herausgeber:
Deutscher Caritasverband e. V.
Karlstraße 40
79104 Freiburg
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79104 Freiburg
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