Mit dem "Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen" soll die Minderjährigen-Ehe in Deutschland abgeschafft werden. Auch im Ausland geschlossene Ehen zwischen Minderjährigen sollen aufgehoben bzw. für nichtig erklärt werden. Der Deutsche Caritasverband und der Sozialdienst katholischer Frauen sprechen sich dafür aus, die jetzige Regelung zur Ehemündigkeit im BGB beizubehalten. Entscheidungen der Heranwachsenden, zu heiraten wenn sie im Alter zwischen 16 und 18 Jahren sind, sollten vor dem Hintergrund der Grundsätze der Selbstbestimmung nach Verfassungsrecht und UN-Kinderrechtskonvention überprüft und unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der vorhandenen Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und der Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung der Ehe ausreichend abgewogen werden.
Gesetz gegen Kinder-Ehen übersieht: Ehen zwischen Minderjährigen sind nicht immer schlecht für die Beteiligten
Ehen nach ausländischem Recht sollten auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Im Fall einer nach deutschem Recht dann als unwirksam zu betrachtenden ausländischen Ehe, die aber nach ausländischem Recht wirksam ist, lehnen der Deutsche Caritasverband und der Sozialdienst katholischer Frauen eine Nichtigkeitsfolge ab. Sie schlagen vielmehr vor, den Art. 13 EGBGB unter Berücksichtigung des Kindeswohls nach Altersstufen zu modifizieren und das Kindeswohl als Leitprinzip für die Entscheidung heranzuziehen. Die Rechtsfolgen einer danach nicht als wirksam anzuerkennende Ehe sollen sich aus denen der Eheaufhebung nach § 1318 BGB ergeben.
