Staatsangehörigkeit (Optionsmodell)
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch Abstammung von Deutschen, durch Einbürgerung oder bei Abstammung von Ausländer(innen) durch Geburt im Inland erworben werden.
Abstammung: Eine Person ist deutsche(r) Staatsbürger(in), wenn ein Elternteil die deutsche Staatsbürgerschaft hat.
Einbürgerung: Ausländer(inn)en, die bereits seit vielen Jahren rechtmäßig in Deutschland leben, können die Einbürgerung beantragen. In der Regel müssen sie dafür ausreichende Deutschkenntnisse und ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern können. In der Regel müssen sie die alte Staatsangehörigkeit aufgeben. Deutschland erlaubt allerdings eine doppelte Staatsbürgerschaft für Staatsagehörige der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz, bei allen anderen Ländern müssen besondere Voraussetzungen vorliegen und es muss eine Genehmigung eingeholt werden.
Geburt im Inland: In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erhalten die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn entweder der Vater oder die Mutter bei der Geburt seit mindestens acht Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat. Da sich bei einigen Ländern die Staatsangehörigkeit der Eltern „vererbt”, können diese Kinder neben der deutschen, weitere Staatsangehörigkeiten haben. Ist dies der Fall, müssen sich die Betroffenen nach dem 21. Geburtstag innerhalb von 2 Jahren nach der Aufforderung dazu, für eine ihrer Staatsangehörigkeiten entscheiden (daher Optionsmodell). Das gilt nicht, wenn sie aus einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz stammen, oder wenn sie in Deutschland aufgewachsen sind. Die Mehrheit der vom Optionsmodell Betroffenen kann damit die durch Geburt erworbenen, unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten behalten.