Möglichkeiten des Vererbens
Erbschaft und Vermächtnis
Wer von Ihnen als Erbe im Testament eingesetzt wird, wird im Falle Ihres Todes Ihr Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten. Im Gegensatz dazu hat ein Vermächtnisnehmer lediglich Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Sie können Ihre Erben im Testament verpflichten, zugunsten anderer Personen Vermächtnisse auszuzahlen oder Gegenstände herauszugeben. Das Vermächtnis ist ein sinnvolles Instrument, wenn Sie mit Ihrem Nachlass neben Ihrer Familie beispielsweise eine gemeinnützige Organisation berücksichtigen möchten.
Vertrag zugunsten Dritter – Die Schenkung
Der Vertrag zugunsten Dritter beziehungsweise die Schenkung ist eine weitere Möglichkeit, Teile Ihres Vermögens auf eine Ihnen nahestehende Person oder Organisation zu übertragen.
Falls Sie bei einer Bank oder einem Kreditinstitut Sparkonten oder Depots unterhalten, können Sie mit der Bank vereinbaren, dass im Falle Ihres Todes alle Rechte aus diesen Konten unmittelbar auf einen zuvor festgelegten Dritten übergehen. Durch diese „Unmittelbarkeit“ fallen diese Gelder nicht unter Ihren Nachlass. Um diese Rechtsfolge sicherzustellen, müssen Sie darauf achten, dass der Vertrag zugunsten Dritter unwiderruflich ist und der Begünstigte den Vertrag ebenfalls unterzeichnet und damit annimmt. Diese Unwiderruflichkeit hindert Sie jedoch nicht, den Vertrag zu kündigen.
Wenn Sie eine solche Schenkung für eine Ihnen nahestehende Person oder für eine gemeinnützige Organisation wie Caritas international abschließen möchten, erhalten Sie bei Ihrer Bank die entsprechenden Formulare.
Lebzeitige Verfügungen
Insbesondere aus steuerlichen Gründen wird häufig erwogen, bereits zu Lebzeiten Vermögen im Wege der sog. „vorweggenommenen Erbfolge“ in die nächste Generation zu übertragen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die dargestellten schenkungs- bzw. erbschaftssteuerlichen Freibeträge alle zehn Jahre von neuem ausgeschöpft werden können.
Sehr häufig ist es im Falle von Schenkungen angeraten, Nutzungsvorbehalte in Form eines Nießbrauchs oder zumindest von Wohnrechten bei Immobilienübertragungen zu vereinbaren, um den wirtschaftlichen Zugriff auf den Schenkungsgegenstand zu Lebzeiten nicht zu verlieren. Ergänzt werden diese Nutzungsvorbehalte in aller Regel durch Rückübertragungsrechte für bestimmte Sachverhalte, die zwar unwahrscheinlich erscheinen mögen, jedoch nicht auszuschließen sind (z.B. Insolvenz des Übernehmers, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Übernehmer, Vorversterben des Übernehmers etc.).
Zudem bieten derartige Übertragungen auch einen schenkungssteuerlichen Anreiz, da das Finanzamt lediglich in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des zugewandten Vermögenswertes abzüglich des Wertes des vorbehaltenen Rechts von einer steuerlich relevanten Schenkung ausgeht. Gerade in Fällen, in denen absehbar ist, dass die Freibeträge im Todesfall nicht ausreichen werden, um den Nachlass erbschaftssteuerfrei abzuwickeln, können auf diese Weise positive Effekte erzielt werden.
Detailfragen sollten in diesem Bereich stets mit einem rechtlichen und ggf. auch steuerlichen Berater erörtert werden.
Wichtig: Machen Sie in Ihrem Testament deutlich, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer sein soll.
- Erbe: Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten,
- Vermächtnisnehmer: Anspruch auf Geldsumme oder Gegenstand aus dem Nachlass
Auflagen
Sie können in Ihrem Testament Auflagen machen. Zum Beispiel können Sie Ihren Erben mit der Pflege Ihres Grabes beauftragen oder ein Wohnrecht auf Lebenszeit einräumen.
Wenn Sie beispielsweise Caritas international als Erben einsetzen und die Auflage einer Grabpflege machen, werden wir diesen Wunsch gerne und gewissenhaft befolgen und umsetzen.
Ihr Wunsch ist uns wichtig! Falls Sie Caritas international in Ihrem Testament begünstigen möchten, können Sie Auflagen hinsichtlich der Zweckbestimmung machen und damit regeln, für welche Art von Projekten Ihr Erbe oder Vermächtnis eingesetzt werden soll wie bspw. „Nach meinem Tod helfe ich Flüchtlingen“ oder „Nach meinen Tod gebe ich benachteiligten Kindern in Mosambik wieder eine Überlebenschance“. Gerne helfen wir Ihnen mit einer für Sie passenden Formulierung.