Die gesetzliche Erbfolge
Quoten und Pflichtteile
Der Gesetzgeber erkennt ausschließlich Blutsverwandte und Ehegatten sowie adoptierte Kinder als mögliche gesetzliche Erben an. Nichteheliche Kinder sind nach ihrer Mutter schon immer voll erbberechtigt. Seit 1998 sind sie auch in der Erbfolge nach ihrem Vater ehelichen Kindern grundsätzlich voll gleichgestellt. Lediglich vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder sind dauerhaft von jeglichem Erb- und Pflichtteilsrecht nach ihrem Vater ausgeschlossen.
Das Gesetz unterscheidet vier Ordnungen von Verwandten:
- Erste Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel
- Zweite Ordnung: Eltern und Geschwister
- Dritte Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge
- Vierte Ordnung: Urgroßeltern und deren Nachkommen
Damit ist eine Rangfolge festgelegt: Ist ein Erbe der ersten Ordnung vorhanden, erben entferntere Verwandte nichts.
Allgemein gilt: Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch lebende Angehörige einer vorangehenden Ordnung schließen solche einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge aus.
Sind Sie verheiratet und haben Kinder?
Wenn Sie verheiratet sind, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (das ist der Fall, wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben) und Kinder haben, erbt Ihr Ehepartner 50 Prozent des Nachlasses. Die andere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt. Sollte eines der Kinder verstorben sein, erben stellvertretend dessen Kinder, Ihre Enkel.
Sind Sie verheiratet und haben keine Kinder?
Wenn Sie verheiratet sind, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und keine Kinder haben, erbt Ihr Ehepartner drei Viertel des Vermögens. Den Rest erben – soweit vorhanden - die Verwandten der zweiten Ordnung: Ihre Eltern oder, wenn diese nicht mehr leben, stellvertretend Ihre Geschwister oder deren Nachkommen.
Sind Sie verheiratet, haben Kinder und haben Gütertrennung vereinbart?
Wurde ein Ehevertrag geschlossen, der Gütertrennung vorsieht, ändern sich die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge: Ihr Ehegatte und die Kinder erben zu gleichen Teilen, bei zwei Kinder beispielsweise jeder ein Drittel. Gibt es mehr als drei Kinder, bleibt dem Ehegatten immer ein Viertel, drei Viertel werden zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.
Leben Sie in anderen Gemeinschaften?
Leben Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne Trauschein, erbt Ihr Partner nur, wenn Sie ihn im Testament bedacht haben. Bei einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft erbt der Partner neben Verwandten der ersten Ordnung wie ein Ehegatte, also bei Zugewinngemeinschaft zur Hälfte, neben Verwandten der zweiten Ordnung zu drei Vierteln.
Sind Sie alleinstehend ohne entfernte Verwandte?
Sollten Sie keinerlei Verwandte haben, fällt Ihr Vermögen dem Staat zu.
Vielleicht kommen Sie zu dem Schluss, dass Sie Ihren letzten Willen anders gestalten wollen, dass Sie zum Beispiel entferntere Verwandte, Freunde oder einen guten Zweck mit einem Teil Ihres Erbes berücksichtigen möchten. Dann sollten Sie auf jeden Fall Ihre Wünsche in Ihrem Testament regeln.