Kontopfändung (P-Konto)
P-Konto - was ist das?
Das P-Konto ermöglicht einen Pfändungsschutz des Girokontos. Auf Antrag muss die Bank das eigene Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Damit ist automatisch ein Grundbetrag im Monat auf dem Konto vor Pfändungen geschützt.
Warum ein P-Konto?
Wurde Ihr Konto gepfändet, darf Ihnen die Bank zunächst kein Geld – auch keine Sozialleistungen –ausbezahlen. Sie können jedoch Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Dann können Sie bis zu einem festgelegten Freibetrag über Ihr Geld verfügen und Ihr Geld ist geschützt. Damit wird zumindest das Existenzminimum für Zahlungen der Miete, Strom und Lebensmittel gesichert. Sollten jedoch die Zahlungseingänge in einem Monat höher sein als der Freibetrag, dann muss die Bank den übersteigenden Teil an den Kontopfänder überweisen.
Gilt der Kontopfändungsschutz auch für Selbständige?
Der Pfändungsschutz gilt grundsätzlich auch für die Einkünfte von Selbständigen. Diese Regelungen sind aber auf die Bedürfnisse von Privathaushalten ausgerichtet und berücksichtigen nicht die Anforderungen aus der Selbständigkeit. So gibt es keinen besonderen Schutz der gesamten Umsätze oder der Umsatzsteuervorauszahlung.
Wie bekomme ich ein P-Konto?
Beantragen Sie bei ihrer Bank die Einrichtung eines P-Kontos. Falls Ihr Konto bereits gepfändet wird, muss die Bank das Konto binnen 4 Geschäftstagen (Wochenende und Feiertage zählen nicht mit) in ein P-Konto umwandeln.
Wichtig: Der Antrag kann nur vom (zukünftigen) Kontoinhaber persönlich gestellt werden. Es ist also nicht möglich, dass z.B. der Ehegatte mit Hilfe einer Vollmacht die Umwandlung beantragt.
Muss mir die Bank ein P-Konto einrichten?
In der Europäischen Union gibt es einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto. Wer über kein Konto verfügt kann bei jeder Bank einen Antrag auf ein Basiskonto stellen. Mit der Beantragung können Sie gleichzeitig bestimmen, dass Ihr Konto ein P-Konto sein soll. Besteht allerdings bei einer anderen Bank bereits ein Konto, kann die Bank die Anfrage ablehnen.
Mein Konto ist bereits gepfändet. Kann ich trotzdem ein P-Konto beantragen?
Mein Konto ist überzogen. Bekomme ich ein P-Konto?
Ja, auch ein überzogenes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Allerdings ist die Schutzfunktion nur sehr begrenzt, da es dann keinen geschützten Freibetrag gibt. Werden jedoch Sozialleistungen auf einem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben, so kann der Kontoinhaber darüber innerhalb von 14 Tagen verfügen, auch wenn das P-Konto im Minus ist.
Wenn Ihr Konto bereits überzogen ist, sollten Sie sich vor dem Antrag auf Umwandlung in ein P-Konto über mögliche Lösungswege bei Ihrer Schuldnerberatungsstelle informieren.
Kann ich mehrere P-Konten haben?
Können mehrere Personen (z. B. Ehegatten) gemeinsam ein P-Konto haben?
Ändert sich meine Kontonummer?
Kann ich das P-Konto überziehen?
Nein. Das P-Konto gibt es nur als Guthabenkonto. Bei der Einrichtung eines P-Kontos wird in der Regel der Dispo gekündigt.
Was kostet das P-Konto?
Das P-Konto darf nicht mehr kosten als ein gewöhnliches Konto. Sollte Ihre Bank für die Einrichtung oder Führung eines P-Kontos höhere Gebühren verlangen als bisher, wenden Sie sich bitte an eine Schuldner- oder Verbraucherberatungsstelle.
Gibt es beim P-Konto keine Pfändung mehr?
Doch. Auch das P-Konto kann eine Kontopfändung nicht verhindern. Ihre monatlichen Geldeingänge werden jedoch beim P-Konto automatisch bis zu einem Freibetrag von 1.252,64 € (bis Juni 2021: 1.178,59 €) geschützt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Vollstreckungsgericht den Pfändungsfreibetrag heraufsetzen.
Wie hoch ist mein Freibetrag?
Beim P-Konto ist automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.340,00 je Kalendermonat vor Pfändungsmaßnahmen geschützt.
Wenn Sie verheiratet und/oder für Kinder zum Unterhalt verpflichtet sind, können Sie weitere Freibeträge beantragen. Der Grundfreibetrag erhöht sich um 500,62 € für die erste Person, für jede weitere Person um 278,90 €. Das gilt auch, wenn Sie Bürgergeld oder Grundsicherung für Personen aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft erhalten. Bekommen Sie Kindergeld, so ist dieses ebenfalls geschützt.
Zusätzlich pfändungsfrei sind einmalige Sozialleistungen wie zum Beispiel für die Erstausstattung der Wohnung, Klassenfahrt oder Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkasse. Erhalten Sie Geldleistungen zum Ausgleich eines Mehraufwandes wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens, wie zum Beispiel Pflegegeld, sind diese Zahlungen auch nicht pfändbar.
Wenn Ihnen mehr als der Grundfreibetrag zusteht, müssen Sie bei Ihrer Bank eine P-Konto-Bescheinigung (gem. § 903 ZPO) vorlegen, auf welcher Ihr persönlicher Freibetrag inklusive aller Zusatzleistungen vermerkt ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie unter anderem von Ihrer Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle. Bringen Sie bitte dazu alle Unterlagen mit, mit denen Sie die zusätzlichen Freibeträge nachweisen können.
Was passiert, wenn der geschützte Sockelbetrag überschritten werden?
Die Bank ist verpflichtet, die Geldeingänge, die den Grundbetrag bzw. einen erhöhten Sockelbetrag übersteigen, dem Gläubiger zu überweisen, allerdings mit einer Verzögerung von mindestens einem Monat. Damit besteht für den Kontoinhaber die Möglichkeit, zu prüfen, ob mit einer neuen P-Konto-Bescheinigung oder durch das Gericht eine Erhöhung des Freibetrages erreicht werden kann.
Was ist, wenn der geschützte Freibetrag für meine Lohneinkünfte nicht reicht?
Werden auf dem gepfändeten P-Konto Arbeitseinkünfte, Lohnersatzleistungen (wie Altersrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) oder Einkünfte von Selbständigen gutgeschrieben, die den automatisch geschützten Freibetrag übersteigen, muss sich der Kontoinhaber an das Vollstreckungsgericht wenden. Dort kann ein Antrag auf Erhöhung des Freibetrages gestellt werden.
Der Freibetrag bei Gehältern kann entsprechend der Pfändungstabelle erhöht werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten und von geschützten Lohnbestandteilen wie Auslöse oder die Hälfte der Überstundenvergütung.
Pfändet ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger, zum Beispiel das Finanzamt oder das Hauptzollamt, muss sich der Schuldner an die jeweilige Vollstreckungsstelle dieses Gläubigers wenden.
In unserem Faktenblatt finden Sie die Pfändungstabelle.
Wo bekomme ich ausführliche Informationen zum P-Konto?
Das Bundesverbraucherschutzministerium informiert auf seiner Webseite über das Pfändungsschutzkonto
und beantwortet oft gestellte Fragen. Weitere Infos zum P-Konto gibt es auch bei der Verbraucherzentrale.
Weitere Tipps
- Erhalten Sie Unterhaltsvorschuss oder Unterhalt für Ihr Kind und wird dadurch der Freibetrag überschritten, sind diese Beträge nicht extra geschützt. Richten Sie besser ein eigenes Konto für ihr Kind ein und lassen die Beträge dorthin überweisen.
- Sollten Sie Ihren monatlichen Grundfreibetrag nicht ausgeschöpft haben, können Sie den Restbetrag in den nächsten Monat übertragen. In diesem Folgemonat ist neben Ihrem persönlichen Freibetrag auch der Restbetrag des Vormonats pfändungsgeschützt.