Aufgrund der zum 1.1.2021 in Kraft getretenen Änderung des § 21 Absatz 6 SGB II (Härtefallklausel) ist nun unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einmaligen unabweisbaren besonderen Bedarfen ein Zuschuss möglich. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat daraufhin am 1.2.2021 eine fachliche Weisung zum § 21 SGB II zur Übernahme von digitalen Endgeräten zur Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht nach § 21 Absatz 6 SGB II erlassen und klargestellt, dass ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf besteht, soweit Schüler(inne)n von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden. Dieser Bedarf ist aufgrund seiner Höhe auch nicht über ein Darlehen nach § 21 Absatz 6 SGB IIi. V. m. § 24 Absatz 1SGB II zu decken, sondern durch einen Zuschuss.
Die Ausstattung mit digitalen Endgeräten muss während des coronabedingt eingeschränkten Schulbetriebs unverzüglich für alle bedürftigen Kinder sichergestellt werden. Sofern das nicht zeitnah über die Schulen oder Schulträger geschieht, muss dies über die Jobcenter erfolgen. Die (weiter unten im Download-Bereich dieser Seite) vorliegende Information will den Beraterinnen und Beratern vor Ort hinsichtlich der Übernahme von digitalen Endgeräten eine erste Orientierungshilfe geben.